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Jugendschutz

Liebe Eltern,

wir weisen Sie darauf hin, dass der Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen bestimmten Regelungen und Vorschriften unterliegt. Diese sind vor allem über das Jugendschutzgesetz, sowie über die Vorschriften der FSK (Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) definiert.

Abhängig vom Alter dürfen Kinder und Jugendliche nur zu bestimmten Zeiten ins Kino. Des Weiteren dürfen Sie nur Filme sehen, die für ihre jeweilige Altersstufe freigegeben sind.

Die Zeitgrenzen, welche der Gesetzgeber für den Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen festgelegt hat, gilt es zu berücksichtigen (§11 Abs. 3 JuSchG) und können der nachfolgenden Grafik entnommen werden.
 

 

Es gibt jedoch Ausnahmen für diese zeitliche Begrenzung, wenn die Kinder und Jugendlichen in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ins Kino kommen. Ausschlaggebend ist, dass der/die erziehungsberechtigte Person konkret beauftragt wurde und auf Verlangen des Kinopersonals eine entsprechende Beauftragung durch die Personensorgeberechtigte nachweisen kann.


Im Sinne des JuSchG

  • sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
  • sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
  • ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
  • ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

 

 


Altersfreigaben (FSK)


Die Hauptaufgabe der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft), eine deutsche, von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) getragenen Einrichtung, besteht darin, freiwillige Altersfreigabeprüfungen von Filmen und anderen Trägermedien, die für die öffentliche Vorführung und Verbreitung in Deutschland vorgesehen sind, durchzuführen.

Die FSK-Freigaben im Überblick:

  • FSK ab 0: Freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • FSK ab 6: Freigegeben ab sechs Jahren
  • FSK ab 12: Freigegeben ab zwölf Jahren
  • FSK ab 16: Freigegeben ab sechzehn Jahren
  • FSK ab 18: Keine Jugendfreigabe

Ausnahme: Filme mit der Altersfreigabe FSK ab 12 dürfen seit dem 1. April 2003 auch von Kindern ab 6 Jahren besucht werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Die Personensorge steht den Eltern zu und kann, außer durch das Familiengericht, nicht übertragen werden. Die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Persone ist nicht ausreichend.


Zur Überprüfung des Alters der Kinder und Jugendlichen bitten wir Sie, einen amtlichen Nachweis mitzubringen (Personalausweis, Führerschein, Reisepass, ...).

 

 

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